Satzung des Phi Delta Phi – Paul Kirchhof Inn Heidelberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Phi Delta Phi Paul Kirchhof Inn Heidelberg
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(3) Vereinssitz ist in Heidelberg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist nichteigenwirtschaftlicher Natur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Verein arbeitet eng mit den internationalen Partnerverbänden, insbesondere mit Phi Delta Phi International Legal Honor Society, Washington D.C., USA zusammen.
(4) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:
(a) Durchführen von Informationsveranstaltungen zum juristischen Studium und/oder zur beruflichen Tätigkeit von Juristen im besonderen Hinblick auf eine Tätigkeit im Ausland beziehungsweise in Zusammenarbeit mit Juristen anderer Rechtsordnungen;
(b) Durchführen von Informationsveranstaltungen zum Berufsethos und zu den Pflichten von Juristen als Teil der Organe der Rechtspflege in dieser und anderen Rechtsordnungen;
(c) Veranstaltung von öffentlichen und nichtöffentlichen Vortragsabenden, Tagungen, Kongressen und Podiumsdiskussionen zu juristischen Themen und Themen von allgemeinem Interesse;
(d) Information und Beratung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des juristischen Studiums;
(e) Rechtsinformation in Schulen und sozialen Einrichtungen in Zusammenarbeit mit diesen;
(f) Engagement für die Gesellschaft mittels sozialer Projekte.
(5) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er wird keine Tätigkeit in dieser Hinsicht entfalten und keine Stellungnahmen in politischer, weltanschaulicher oder religiöser Hinsicht abgeben.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen der Mitglieder zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ist zulässig.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch vereinszweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2), ein Jurastudium begonnen oder abgeschlossen hat und die in dieser Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt. Juristische Personen können Mitglied werden, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen. Der Offenlegung der Mitgliedschaft kann widersprochen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(3) Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Vereinssatzung sowie zur Zahlung einer Aufnahmegebühr.
(4) Für Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Annahme der Ernennung haben Ehrenmitglieder alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Kandidaten für eine Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand von einem Vorstandsmitglied oder einem aktiven Mitglied vorzuschlagen. Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Der Vorstand hat den Mitgliedern diesen Beschluss innerhalb einer Woche bekanntzugeben. Wenn ein Mitglied der Entscheidung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe widerspricht, wird die Entscheidung über die Aufnahme des betreffenden Ehrenmitglieds durch die Mitgliederversammlung getroffen; der bereits gefasste Vorstandsbeschluss wird insoweit mit Zugang des Widerspruchs rückwirkend ungültig.
(6) Fördernde Mitglieder können solche natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke ohne Stimmrecht (siehe §§ 5, 9) ideell und materiell zu unterstützen.
(7) Mit Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ändert sich der Status eines aktiven Mitglieds zu dem eines Alumni. Alumni besitzen passives, jedoch kein aktives Wahlrecht.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung.
(9) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung per Brief, Telefax oder E-Mail gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(10) Wenn ein Mitglied schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag i.S.d. § 6 für sechs Wochen im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann die nächste Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses angerufen werden, die abschließend mit Zwei-Drittel-Mehrheit über einen Ausschluss entscheidet. Die Stellungnahme ist dem Ausschließungsbeschluss zugrunde zu legen.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Materialien zu nutzen.
(2) Alle Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.
(3) Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
• Beiträge zu entrichten.
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr
(1) Ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr werden, mit Ausnahme von § 4 Abs. 3, nicht erhoben.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr erhoben werden, soweit dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht freigestellt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand i.S.d. 26 BGB
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
• einem Vorsitzenden (Magister),
• einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vice Magister)
(2) Der Vorstand kann zusätzlich bestehen aus:
• Einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden (Vice Magister),
• einem Archivar (Historian)
• einem Schatzmeister (Exchequer),
• einem oder zwei Beisitzern (Clerk).
(3) Der vorgenannte satzungsrechtliche Vorstand bildet zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils nur zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 2000,- Euro ohne Einwilligung der Mitgliederversammlung abzuschließen. In Eilfällen kann die nachträgliche Genehmigung der Mitgliederversammlung die Einwilligung ersetzen.
(4) Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, werden alle Beschlüsse durch den Vorstand i.S.v. Abs. 3 gefasst.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur diejenigen Mitglieder des Vereins gewählt werden, die Studenten oder Doktoranden an der juristischen Fakultät der Ruprecht Karls Universität Heidelberg sind oder waren. Wählbar sind nur aktive Studenten der Rechtswissenschaften, Doktoranden der Rechtswissenschaften oder Rechtsreferendare. Ändert sich der Status eines Vorstandsmitglieds nach dessen Amtsantritt, so bleibt er bis zur nächsten Wahl in seinem Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist fünfmal möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(7) Ein Mitglied des Vorstandes, das wiederholt oder schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder seine seine Vorstandspflichten missbraucht oder vernachlässigt, kann auf Antrag eines Mitglieds durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit mit sofortiger Wirkung von seinem Vorstandsposten enthoben werden. Dem Vorstandsmitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, diese Stellungnahme ihrem Beschluss zugrunde zu legen.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung muss einstimmig angenommen werden. Sie kann den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden.
(9) Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu jeder Zeit einberufen werden. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass andere Vorstandsmitglieder die Vorstandssitzungen einberufen. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail, Textnachricht oder unter Zuhilfenahme sozialer Medien (zum Beispiel WhatsApp oder Facebook). Es ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Hiervon kann die Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied derartiger abweichender Regelungen der Geschäftsordnung, gilt entgegen der Geschäftsordnung bis zum Ende des Amtsjahres die Ladungsfrist der Satzung von einer Woche. Vorstandsmitglieder können per Telefon/VoIP an Vorstandssitzungen teilnehmen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind oder per Telefon/VoIP teilnehmen. Leiter der Vorstandssitzungen ist der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht, sie gelten als nicht abgegebenen Stimmen.
(11) Durch eine dem Leiter der Vorstandssitzungen anzuzeigende Vollmacht kann die Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden. Die Vollmacht muss der Schrift- oder Textform entsprechen. Jedes Vorstandsmitglied kann maximal ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(12) Die den Vorstand konstituierende Mitgliederversammlung kann von diesem Paragraphen abweichende Regelungen für das Amtsjahr des betroffenen Vorstands beschließen. Der Beschluss ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassen. Die Abweichung ist im Protokoll über die Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat. Die Tagesordnung ist in der Einberufung bekanntzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise des elektronischen Absendevermerks. Das Ladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an Letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post-, Telefax- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist und die für den gewählten Übermittlungsweg übliche Dauer verstrichen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Es ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind die für die Entlastung des Vorstands notwendigen Dokumente, insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfer, der Jahresabschluss und gegebenenfalls die Ergebnisse der Gemeinnützigkeitsprüfung, schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem zu entlastenden Vorstand angehören.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Aufgaben des Vereins,
• Periodische oder außergewöhnliche (Neu-)Berufung des Vorstands,
• Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
• Satzungsänderungen,
• Entlastung des Vorstands,
• Ausschluss von Mitgliedern,
• Bestellung der Rechnungsprüfer,
• Auflösung des Vereins.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende. Der Vorsitzende kann auf der Mitgliederversammlung oder im Falle seiner Verhinderung schriftlich einen stellvertretenden Vorsitzenden als Leiter bestimmen. Hiervon kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit eine abweichende Regelung treffen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist auf ein anderes Vereinsmitglied durch beim Versammlungsleiter anzuzeigende Vollmacht in Schrift- oder Textform übertragbar. Jedes Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen NeinStimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht, sie gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für eine Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einberufung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Für den Beschluss, den Vereinszweck zu ändern, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen genügt die Bekanntgabe auf der Mitgliederversammlung. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist schriftlich im Protokoll der Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einberufung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an alle zu diesem Zeitpunkt existierenden deutschen Inns von Phi Delta Phi, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Hilfsweise fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für Bildung und/oder Völkerverständigung