Satzung des Phi Delta Phi – Paul Kirchhof Inn Heidelberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Phi Delta Phi Paul Kirchhof Inn Heidelberg
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(3) Er hat den Sitz in Heidelberg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist nichteigenwirtschaftlicher Natur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Verein arbeitet eng mit den internationalen Partnerverbänden, insbesondere mit Phi Delta Phi International Legal Honor Society, Washington D.C., USA zusammen.
(4) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:
(a) Durchführen von Informationsveranstaltungen zum juristischen Studium und/oder beruflichen Tätigkeit von Juristen im besonderen Hinblick auf eine Tätigkeit im Ausland bzw. in Zusammenarbeit mit Juristen anderer Rechtsordnungen;
(b) Durchführen von Informationsveranstaltungen zum Berufsethos und Pflichten von Juristen als Organe der Rechtspflege in dieser und anderen Rechtsordnungen;
(c) Veranstaltung von öffentlichen und nicht öffentlichen Vortragsabenden, Tagungen, Kongressen und Podiumsdiskussionen zu juristischen Themen und Themen von allgemeinem Interesse;
(d) Information und Beratung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des juristischen Studiums;
(e) Rechtsinformationen in Schulen und sozialen Einrichtungen in Zusammenarbeit mit diesen.
(5) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er wird keine Tätigkeit in dieser Hinsicht entfalten und keine Stellungnahmen in politischer, weltanschaulicher oder religiöser Hinsicht abgeben.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen von Mitgliedern zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ist zulässig.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2), ein Jurastudium begonnen oder abgeschlossen hat und die in dieser Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt. Juristische Personen können Mitglied werden, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen. Der Offenlegung der Mitgliedschaft kann widersprochen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
(3) Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Vereinssatzung sowie zur Zahlung einer Aufnahmegebühr.
(4) Für Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(5) Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um den Verein oder den von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Annahme der Ernennung haben Ehrenmitglieder alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Kandidaten für eine Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand von einem Vorstandsmitglied oder einem aktiven Mitglied vorzuschlagen, welcher durch einfachen Mehrheitsbeschluss über eine Aufnahme entscheidet. Der Vorstandsbeschluss ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
(6) Fördernde Mitglieder können solche natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, ohne Stimmrecht (siehe §§ 5, 9) die Vereinszwecke ideell und materiell zu unterstützen.
(7) Alumni: Mit Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ändert sich der Status eines aktiven Mitglieds zu dem eines Alumni. Alumni besitzen passives, jedoch kein aktives Wahlrecht.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(9) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag i.S.d. § 6 für 6 Wochen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit 2/3-Mehrheit über einen Ausschluss entscheidet.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Materialien zu nutzen.
(2) Alle Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.
(3) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr
(1) Ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr werden nicht erhoben.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann abweichend von (1) ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr erhoben werden, soweit dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht freigestellt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Der vorgenannte satzungsrechtliche Vorstand bildet zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils nur zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 2000,- Euro abzuschließen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, werden alle Beschlüsse durch den Vorstand i.S.v. Abs. 2 gefasst.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur diejenigen Mitglieder des Vereins gewählt werden, die Studenten oder Doktoranden an der juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg sind oder waren. Wählbar sind nur aktive Studenten der Rechtswissenschaften, Doktoranden der Rechtswissenschaften oder Rechtsreferendare.
Ändert sich der Status eines Vorstandsmitglieds nach dessen Amtsantritt, so bleibt er bis zur nächsten Wahl in seinem Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist fünfmal möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes wiederholt oder schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins, missbraucht oder vernachlässigt seine Vorstandspflichten, so kann es auf Antrag eines Mitglieds durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit mit sofortiger Wirkung von seinem Vorstandsposten enthoben werden. Dem Vorstandsmitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(8) Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden zu jeder Zeit einberufen werden. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Historian schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandsmitglieder können per Telefon/VoIP an Vorstandssitzungen teilnehmen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der Historian – anwesend sind bzw. per Telefon/VoIP teilnehmen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht, sie gelten als nicht abgegebenen Stimmen.
(10) Die Ausübung des Stimmrechts ist auf ein anderes Vorstandsmitglied durch beim Versammlungsleiter anzuzeigende Vollmacht in Schrift- oder Textform übertragbar. Jedes Vorstandsmitglied kann jedoch maximal ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des elektronischen Absendevermerks. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische bzw. Telefax/E-Mail Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung(en) und der/ die Jahresbericht(e) zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Historian. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist auf ein anderes Vereinsmitglied durch beim Versammlungsleiter anzuzeigende Vollmacht in Schrift- oder Textform übertragbar. Jedes Mitglied kann jedoch maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht, sie gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Auflösung des Vereins, Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, oder den Vereinszweck zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an alle zu diesem Zeitpunkt existierenden deutschen Inns von Phi Delta Phi, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Hilfsweise fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und/oder der Völkerverständigung.